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Behinderung
Amputation | Behandlung im Krankenhaus | Schwerbehinderung | AmputationAus medizinischer Sicht kann eine Amputation einzelner Gliedmaßen in bestimmten Fällen unumgänglich sein. Das Ziel muß es sein, daß der Patient in der Lage ist seine Werte, also das, was ihm in seinem Leben zentral wichtig ist, leben zu können. Dazu können die Ressourcen des Patienten, die anknüpfen an die Vorstellungen, Möglichkeiten und Fähigkeiten, die der Patient mitbringt, genutzt werden Dazu sollten Krankenhauspersonal und Patient zusammen seine Werte und Therapieziele bestimmen, Etappenziele gemeinsam festlegen sowie die Möglichkeiten fordern und fördern, die der Patient zur Erreichung dieser Ziele benötigt. Bei der systemischen Behandlung sollen alle Ebenen der menschlichen Organisation berücksichtigt werden. Dazu kann z.B. das gesamte Spektrum des Patienten nach dem Modell der neurologischen Ebenen genutzt werden. Auf der Kontextebene: In welchem Umfeld bewegt sich der Mensch,wo arbeitet er, wo und mit wem lebt er?Auf der Verhaltensebene: was macht der Mensch, wie verhält er sich in der Familie, im Beruf, etc.? Auf der Fähigkeitsebene: welche besonderen Fähigkeiten zeichnen den Menschen aus? Auf der Werte- und Glaubenssatzebene: an welchen Werten orientiert sich der Mensch, was glaubt der Mensch von sich und anderen? Auf der Identitätsebene: wer oder was ist der Mensch? Auf der Kontextebene kann dies beispielsweise die Einbindung der Angehörigen bedeuten, auf der Verhaltens- und Fähigkeitsebene das Training mit den Hilfsmitteln, auf der Werte- und Glaubenssatzebene die Stärkung in das Selbstvertrauen, sich selbst noch Träume, Wünsche und noch nicht Ge- oder Erlebtes zu erfüllen und auf der Identitätsebene die Akzeptanz des "Amputiertseins" und die Integration eines Kunstgliedes in das eigene Körperschema. Die medizinischen Maßnahmen sollten sich nach den individuellen Zielen des Patienten richten. Für eine kompetente Unterstützung des Patienten ist eine umfassende- medizinische,- pflegerische,- orthopädisch-technische,- therapeutische,- sozialberaterische und- psychologische Betreuung zur Verfügung zu stellen. Diese beginnt schon mit der Kontaktaufnahme im Akutkrankenhaus und endet mit der Hilfestellung bei der poststationären Weiterversorgung. Während des Aufenthaltes empfiehlt sich die Betreuung durch einen Arzt, Pflegepersonal und Physiotherapeuten. Die Entwicklung von Vertrauen zwischen Patient und Therapeuten ist für eine erfolgreiche Heilbehandlung von immenser Bedeutung. Behandlung im KrankenhausAuf ein möglichst selbständiges Leben in den eigenen vier Wänden können wirksame Maßnahmen gezielt hin arbeiten. Je nach Art der Behinderung kann es sich um folgende Bereiche Therapeutisch
Pflegerisch
Sozialberatung
Angehörigenschulung
Psychologisch
Orthopädisch-technisch
Ernährungsberatung bei Stoffwechselstörungen
SchwerbehinderungSchwerbehinderte Menschen können auf Antrag einen Schwerbehinderten-Ausweis erhalten. Mit diesem Ausweis weisen Sie Ihren Anspruch auf Leistungen nach. Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden sogenannte Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Informationen zu den einzelnen MerkzeichenMerkzeichen "G"Das Merkzeichen "G" steht schwerbehinderten Menschen zu, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und deswegen Wegstrecken im Ortsverkehr nicht zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Dies kann Folge einer Gehbehinderung, aber auch eines inneren Leidens oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit sein. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" können auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr mit einer Eigenbeteiligung von 60 € pro Jahr unentgeltlich nutzen unabhängig von der Zahl der Fahrten. Den Eigenanteil muss aber beispielsweise nicht bezahlen, wer blind oder hilflos ist oder Arbeitslosengeld II bezieht. Alternativ zu der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr kann auch eine Kraftfahrzeugsteuermäßigung von 50 % in Anspruch genommen werden. Berufstätige behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, können für jede Freifahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Merkzeichen "aG"Das Merkzeichen "aG" erhalten Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert sind, d.h., die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Dazu gehören z.B.:Menschen mit Querschnittslähmungen oder Amputationen beider Beine oder beider Unterschenkel sowie Menschen, die an schwersten Herzschäden oder Erkrankungen der Atmungsorgane leiden. Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung können einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen. Außerdem können ihnen Parkflächen in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden. Sie sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange ein Kraftfahrzeug auf sie zugelassen ist. Sie können die Aufwendungen sowohl für die durch sie veranlassten unvermeidbaren Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 km jährlich steuerlich geltend machen. Außerdem können sie auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr mit einer Eigenbeteiligung von 60 € pro Jahr unentgeltlich nutzen unabhängig von der Zahl der Fahrten. Merkzeichen "B"Schwerbehinderte Menschen sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Fremde Hilfe muss regelmäßig notwendig sein oder bereitstehen oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sein. Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist stets anzunehmen bei:
Bei dem Merkzeichen "B" wird eine Begleitperson kostenlos im öffentlichen Personenverkehr, auch im Fernverkehr und bei Flugreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert. Mehraufwendungen, die auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können neben dem Pauschalbetrag nach dem Einkommenssteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Merkzeichen "H"Hilflose schwerbehinderte Menschen erhalten das Merkzeichen "H". Als hilflos gilt ein behinderter Mensch, wenn er dauerhaft für alltägliche Handlungen fremder Hilfe bedarf, z.B. für An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Nahrungsaufnahme, notwendige körperliche Bewegung und geistige Anregung. Hilflosigkeit ist auch gegeben, wenn die fremde Hilfe in dauernder Bereitschaft stehen muss. Hilflos sind zum Beispiel:
Hilflose Personen werden im öffentlichen Personennahverkehr ohne Übernahme eines eigenen Kostenanteils unentgeltlich befördert. Sie sind zusätzlich von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sowohl die Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten sind bis zu 15.000 km jährlich abziehbar. Anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten steuerlich geltend gemacht werden. Weiterhin können sie nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33b) einen Pauschalbetrag in Höhe von 3.700 Euro für außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Auch die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Pflege können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für hilflose schwerbehinderte Menschen können auch Ansprüche auf Leistungen für häusliche Pflege aus der Pflegeversicherung entstehen. Merkzeichen "BL"Schwerbehinderte blinde Menschen erhalten das Merkzeichen "Bl". Hierzu zählen Menschen, denen das Augenlicht vollständig fehlt oder deren Sehschärfe so gering ist, dass sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Das ist im allgemeinen der Fall, wenn auf dem besseren Auge nur eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 vorliegt. Blinde Menschen können einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen. Sie haben einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung. Sie werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit - unabhängig davon, ob die Programme über eine Antenne oder über Kabelanschluss empfangen werden. Die Deutsche Telekom räumt eine Gebührenvergünstigung ein. Blinde Menschen werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit und erhalten den erhöhten Pauschalbetrag nach dem Einkommenssteuergesetz in Höhe von 3700 €. Sie erhalten in Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Merkzeichen "GL"Das Merkzeichen "Gl" wird gehörlosen schwerbehinderten Menschen gewährt. Gehörlos sind nicht nur hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "Gl" können auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr mit einer Eigenbeteiligung von 60 € pro Jahr unentgeltlich nutzen unabhängig von der Zahl der Fahrten. Alternativ dazu können sie eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um die Hälfte erhalten, solange das Kraftfahrzeug auf sie zugelassen ist. Sie werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit - unabhängig davon, ob die Programme über eine Antenne oder über Kabelanschluss empfangen werden. Die Deutsche Telekom räumt eine Gebührenvergünstigung ein. Gehörlose Menschen erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine Hilfe von zur Zeit 77 € monatlich. Merkzeichen "RF"Das Merkzeichen "RF" steht Menschen zu, die
Dazu gehören zum Beispiel behinderte Menschen mit schweren Bewegungsstörungen, die selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln Veranstaltungen nicht in ihnen zumutbarer Weise besuchen können. Die Feststellung des Merkzeichens "RF" ist zusammen mit einem entsprechenden Antrag bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gebührenbefreiungen werden unabhängig davon gewährt, ob der Rundfunkteilnehmer die Programme über eine Antenne oder über Kabelanschluss empfängt. |
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