Krankenhausaufenthalt

Krankenhausbett
Quelle: aok.de

Für Sie ist es wichtig, dass Sie sorgfältig behandelt und betreut werden und wissen, wer Ihre Bezugspersonen in der Klinik sind. Ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Klinikpersonal hilft beiden Seiten. Die behandelnden Ärzte und das Betreuungsteam werden sich i.d.R. bei Ihnen gleich zu Beginn Ihres Aufenthaltes vorstellen.

In der Klinik sind die Kompetenzen klar geregelt. Für die ärztliche und therapeutische Betreuung ist der Chefarzt verantwortlich, für die Pflege die Leiterin des Pflegedienstes.

1. Selbstbestimmungsrecht des Patienten

Untersuchungen, Eingriffe und Behandlungen dürfen nicht gegen Ihren Willen vorgenommen werden. Das bedeutet beispielsweise:

  • Sie können frei entscheiden, ob Sie mit einem bestimmten Medikament oder Therapieprogramm behandelt werden wollen.
  • Sie können verlangen, dass Ihr Leben in einer ausweglosen Lage nicht unter allen Umständen künstlich erhalten wird.
  • Für größere oder mit erheblichen Risiken verbundene Behandlungen wird vorgängig Ihre Zustimmung eingeholt.
Verbandswechsel
Quelle: aok.de

Lehnen Sie eine vorgeschlagene medizinische Maßnahme ab, übernehmen Sie konsequenterweise die Verantwortung für die Folgen, die sich daraus ergeben können. Die Klinik kann zu ihrem Schutze verlangen, dass Sie den Verzicht unterschriftlich bestätigen.

Das Selbstbestimmungsrecht nicht urteilsfähiger Patientinnen und Patienten ist zwangsläufig beschränkt. Hat die Patientin oder der Patient einen gesetzlichen Vertreter, ist zu größeren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Behandlungen dessen Zustimmung einzuholen. In Notfällen darf darauf verzichtet werden.

2. Recht auf Aufklärung und Information

Die Ärzte sind verpflichtet, Sie in verständlicher Art über wesentliche Untersuchungen und Behandlungen, Eingriffe und die damit verbundenen Vor- und Nachteile zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt allerdings dann, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. Auf Verlangen gibt Ihnen der Arzt auch über Ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand und die voraussichtliche Entwicklung Auskunft. Diese Auskünfte sind allerdings mit der gebotenen Schonung zu erteilen. Sie können aber auf eigenes Risiko darauf bestehen, auch über ungünstige Befunde oder Aussichten rückhaltlos informiert zu werden.

Auch das Pflege- und Behandlungsteam, welches Sie betreut, hat Sie über ihre Tätigkeiten zu informieren.

3. Ansprechpartner für Auskünfte

Auskünfte über medizinische Fragen erteilt der Arzt, über pflegerische das Pflegepersonal. Möglicherweise ist für Ihre Frage aber eine andere Fachstelle, wie die Mitarbeiterin des Beratungsdienstes oder der Seelsorger, zuständig. Fragen Sie am einfachsten Ihren Arzt oder das Pflegepersonal, wer für Ihr konkretes Problem die geeignete Auskunftsperson ist.

Sie haben das Recht, eine vertrauliche Besprechung außerhalb der Hörweite Dritter zu verlangen. Falls Sie es wünschen, dürfen selbstverständlich auch Angehörige an einem solchen Gespräch teilnehmen oder für Sie die Information entgegennehmen.

4. Einsicht in Patientenunterlagen

Die Patientenrechtsverordnung regelt das Einsichtsrecht in die Patientenunterlagen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Sie das Recht haben, in die so genannten objektiven, das heißt sachlichen Daten Ihrer Krankengeschichte, Einsicht zu nehmen. Dazu gehören beispielsweise die Ergebnisse apparativer Untersuchungen und Tests, Laborbefunde oder Röntgenbilder, Befunde von Elektrokardiogrammen.

Auch die von Ihnen selbst gemachten Angaben über Ihre Person und Ihren Zustand sowie Untersuchungsbefunde wie Blutbild, Blutdruck, Blutsenkung oder Urin dürfen von Ihnen eingesehen werden.

Von Ihrem Einsichtsrecht in Ihre Krankengeschichte können Sie selbstverständlich auch nach Ihrem Klinikaufenthalt Gebrauch machen.

5. Ärztliche Schweigepflicht

Das Klinikpersonal ist der Schweigepflicht unterstellt. Es darf Drittpersonen nur mit Ihrer Einwilligung Auskunft über Ihre Krankheit und die Behandlung erteilen.

Wenn sie keinen Einspruch erheben, haben Ihre engsten Angehörigen den gleichen Informationsanspruch wie Sie. Sie können als Patient auch schriftlich eine Vertrauensperson bezeichnen, der der Arzt Auskunft erteilen darf.

Ist ein Patient nicht ansprechbar oder nicht urteilsfähig, kann der Arzt die dem Patienten am nächsten stehenden Angehörigen oder den gesetzlichen Vertreter des Patienten aufklären. Das Klinikpersonal ist in jedem Fall verpflichtet, Ihre Privatsphäre nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen.

Der Datenschutz, das heißt der Schutz der über Sie gespeicherten Daten, ist durch besondere Bestimmungen gewährleistet.

6. Pflichten des Patienten

Medikamente

Ihren Rechten als Patient stehen gewisse Pflichten gegenüber:

  • Dem Recht auf sorgfältige Untersuchung, Behandlung und Pflege entspricht Ihre Pflicht, durch eigene Mitwirkung alles zu tun, was die Heilung fördert. Es gehört auch die Bereitschaft dazu, gesundheitsschädigende Lebensgewohnheiten, wie z.B. Rauchen, Alkohol oder Essgewohnheiten, in der Klinik und nach Ihrer Entlassung zu ändern.
  • Ihrem Recht, in der Klinik über Ihre Krankheit informiert zu werden, steht auch eine Informationspflicht Ihrerseits gegenüber: Damit der Arzt Ihre Krankheiten möglichst gut erfassen kann, ist er auf Ihre vollständigen Angaben angewiesen. Verschweigen Sie auch Unangenehmes und scheinbar Peinliches nicht.
  • Beobachten Sie, wie sich die Behandlung bei Ihnen auswirkt, und schildern Sie Ihre Erfahrungen dem Arzt, dem Pflege- und dem Therapiepersonal so genau wie möglich.
  • Zu Ihren Pflichten gehört auch Ihr persönlicher Beitrag zur Sicherstellung eines geregelten und guten Tagesablaufes. Sie sollen auf Ihre Mitpatientinnen und -patienten sowie auf das Personal Rücksicht nehmen, z.B. beim Einhalten des Therapieplans, beim Radiohören, beim Fernsehen, in Bezug auf die Einhaltung der Besuchszeiten und der Ruhezeiten.
  • Sexuelle Belästigungen, wie zum Beispiel anzügliche Bemerkungen, unerwünschte Körperkontakte und dergleichen, sind zu unterlassen.

7. Beendigung des Klinikaufenthaltes

Sie können Ihren Klinikaufenthalt jederzeit abbrechen und heimkehren. Sie dürfen gegen Ihren Willen nur dann von einer Heimkehr zurückgehalten werden, wenn besondere Bestimmungen dies vorschreiben, zum Beispiel zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten.

Wenn Sie gegen den Rat Ihres Arztes die Klinik vorzeitig verlassen, handeln Sie in eigenem Risiko und auf eigene Verantwortung. Der behandelnde Arzt kann von Ihnen verlangen, dass Sie dies mit Ihrer Unterschrift bestätigen.

Der Klinikarzt wird Sie und vielleicht auch Ihre Angehörigen darüber informieren, welche Behandlung und Pflege nach Ihrem Austritt aus der Klinik nötig sind. Er wird dem Arzt, der Sie außerhalb des Krankenhauses weiterbetreuen wird, die nötigen Unterlagen übergeben. Wünschen Sie dies nicht, müssen Sie Ihren Klinikarzt orientieren.

8. Reklamationen

Wenn Sie mit Ihrer Behandlung, Ihrer Pflege oder etwas anderem nicht ganz zufrieden sind, sollten Sie offen mit dem Klinikpersonal darüber sprechen. Wenden Sie sich mit Ihrer Anregung, Kritik oder Beschwerde an Ihren behandelnden Arzt, das Betreuungsteam, die Mitarbeiterin des Beratungsdienstes oder die Klinikleitung. Sie können dadurch mithelfen, Mängel zu beheben und den Aufenthalt künftiger Patientinnen und Patienten zu erleichtern.

Das Klinikpersonal freut auch, wenn Sie es wissen lassen, dass Sie mit der Behandlung, Pflege und Unterkunft zufrieden waren und sich in der Klinik wohl gefühlt haben.

9. Ihre Mithilfe in der Klinik

Häufig ist das Klinikpersonal überlastet und gestresst. Dann entstehen Spannungen im Umgang mit Kollegen und Patienten. So helfen Sie mit, Stress zu vermeiden.

  • Fragen Sie das Pflegepersonal, wie Sie mitarbeiten können.
  • Seien Sie so aktiv wie möglich und unterstützen Sie auch Ihren Zimmernachbarn so gut es geht, z.B. um das Bettkopfteil aufzustellen oder beim Aufstehen.
  • Benutzen Sie die Klingel nur, wenn es wirklich nötig ist. Und beachten Sie, dass andere Patienten vielleicht mehr Ruhe benötigen als Sie.
  • Verzichten Sie aber nicht auf Fragen zu Ihrer Erkrankung, zur Behandlung und zum Aufenthalt. Lassen Sie sich Fachausdrücke erklären.

10. Mitaufnahme von Angehörigen

Mitaufnahme von Angehörigen<
Quelle: aok.de

Für Kinder ist ein Krankenhausaufenthalt eine große seelische Belastung. In bestimmten Fällen kann deshalb ein Elternteil mit in die Klinik aufgenommen werden, ohne dass der Familie dadurch Kosten entstehen. Voraussetzung ist, dass der Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.


11. Krankengeld

Wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder nach einem Unfall arbeitsunfähig werden, das heißt wenn Ihr Arzt Sie krankschreibt, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn bzw. Ihr Gehalt in voller Höhe weiterzahlen. Diese so genannte Entgeltfortzahlung ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben: Ihre Höhe beträgt 70 % des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 % des Nettoverdienstes. Generell gilt jedoch ein Höchstbetrag, er liegt in 2006 bei 83,13 Euro pro Tag. Vom Krankengeld sind in der Regel noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Ist der Zeitraum von sechs Wochen für die Lohnfortzahlung abgelaufen, sendet Ihnen Ihre Krankenkasse automatisch einen so genannten Auszahlschein zu. Ihr Arzt bescheinigt darin Ihre weitere Arbeitsunfähigkeit. Der Auszahlschein muss bei der Krankenkasse eingereicht werden. Dann zahlt Ihnen die Krankenkasse auch das Krankengeld.

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